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Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen. Trotz eines zeitlichen Abstandes zwischen der Cannabisfahrt und der Entziehungsverfügung von etwa einem Jahr und neun Monaten sowie einer Abstinenzbehauptung des Betroffenen kann - ohne Beachtung einer sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist - von dessen Kraftfahrungeeignetheit ausgegangen werden, solange der (materielle) Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung aussteht. (Leitsätze des Gerichts) |