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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist die mangelnde Trennung, wobei unerheblich ist, dass dies nur einmal geschah. Eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |