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Die Kraftfahreignung ist gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel zu verneinen, wenn bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Dies ist der Fall, wenn ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 1,4 ng/ml (über 1 ng/ml Grenzwert) geführt wird, selbst wenn dies nur einmal geschieht. Für die Annahme der mangelnden Trennung kommt es nicht auf ein Element des Verschuldens oder eine subjektive Vorwerfbarkeit an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |