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Im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist die fehlende Trennung, wobei unerheblich ist, dass dies nur einmal geschah. Für die Annahme gelegentlichen Konsums genügt es, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände eines behaupteten einmaligen Konsums nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |