|
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Kraftfahrtbundesamt unzulässige Abschalteinrichtungen in einem Fahrzeugtyp festgestellt, deren Beseitigung gefordert und den Rückruf des Fahrzeugtyps angeordnet hat, da hierdurch eine Betriebsuntersagung droht. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn sowohl Nachlieferung als auch Nachbesserung unmöglich sind, wobei ein Software-Update den Mangel nicht vollständig beseitigt, wenn der Makel des „Abgasskandals“ dem Fahrzeug anhaftet und ein merkantiler Minderwert von über einem Prozent des Kaufpreises zu erwarten ist. Ein zu erwartender Verlust von über einem Prozent des Kaufpreises übersteigt die Bagatellgrenze des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |