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Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen einer sittenwidrigen Schädigung durch ein sogenanntes Thermofenster oder eine Prüfstandserkennungssoftware ist nicht schlüssig dargelegt, wenn es an substantiiertem Vortrag zur Funktionsweise mangelt oder ein vertretbares Verständnis des Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG einen Motorschutz erlaubt. Eine bloße Behauptung einer Prüfstandserkennungssoftware ohne jegliche stützende Umstände begründet ebenfalls keine sittenwidrige Schädigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |