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Ein Gläubiger kann sich nicht auf die Hemmungswirkung durch einen Anschluss an eine Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB berufen, wenn der Anschluss allein zur Verjährungshemmung und nicht zur Rechtsverfolgung erfolgte und die Maßnahme kurzfristig wieder zurückgenommen wird, da dies treuwidrig wäre. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Musterfeststellungsverfahrens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |