|
Eine Feststellungsklage auf Schadensersatzverpflichtung ist unzulässig, wenn der Klägerin ein einfacherer oder gleich effektiver Weg zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels, insbesondere eine Leistungsklage, zur Verfügung steht. Das Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt weiteren Schadens wenigstens substantiiert dargetan wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |