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Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem zugekauften Motor setzt die hinreichend substantiierte Darlegung der subjektiven Voraussetzungen deliktischer Ansprüche (Kenntnis/Vorsatz des Schädigers) voraus. Umstände dafür, dass der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter des Fahrzeugherstellers Kenntnis von einer solchen Software hatte, sind nicht plausibel vorgetragen, insbesondere wenn der Motor nicht vom Fahrzeughersteller entwickelt oder gebaut wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |