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Die Fahrerlaubnis ist demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei Einnahme von Betäubungsmitteln wie Kokain (Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen schließt die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter deren Wirkung ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Eine Wiedererlangung der Fahreignung kommt regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |