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Die Kraftfahreignung ist in der Regel zu verneinen, wenn bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Ein einmaliges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 25 µg/l beweist die mangelnde Trennung. Ein erstmaliger Cannabiskonsum muss konkret und glaubhaft dargelegt werden, um nicht als gelegentlicher Konsum eingestuft zu werden; die Wiedererlangung der Fahreignung setzt eine positive MPU voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |