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Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, sind keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO. Der Bund hat auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Straßenverkehr nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG keine Regelungen getroffen, die landesrechtliche Bestimmungen über eine den Anliegern im Rahmen des Zumutbaren auferlegte Straßenreinigungspflicht nach Art. 72 Abs. 1 GG ausschließen. Dies gilt auch für mittelbare Anlieger, die den zu reinigenden Gehweg erst durch Überquerung der Fahrbahn erreichen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |