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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Dies ist der Fall, wenn ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von über 1 ng/ml geführt wird. Einer vorherigen medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Feststellung der Kraftfahrungeeignetheit bedarf es in solchen Fällen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |