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Die Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig, da es keinen rechtlichen Unterschied macht, ob sich ein Geschädigter von einem Rechtsanwalt oder einer gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz ermächtigten Stelle beraten lässt. Beauftragt der Geschädigte jedoch nach einem Inkassobüro zusätzlich einen Rechtsanwalt zur Beitreibung der notwendigen Kosten der vorgerichtlichen Vertretung, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB), und die hierfür zusätzlich entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |