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Einem Kraftfahrzeugführer ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist u. a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der - erstens - gelegentlich Cannabis konsumiert und - zweitens - nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. (Leitsätze des Gerichts) |