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Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung nur gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss beweist, dass diese Trennung nicht erfolgt. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen nicht zwingend zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren, wobei die Abwägung in aller Regel zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers ausfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |