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Der Kläger kann von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 826, 31 analog BGB Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten liegt in der Entwicklung und Vermarktung eines Fahrzeugs mit einer Software, die den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand verringert und so Kaufentscheidungen manipulierend beeinflusst. Dieses Verhalten erfüllt das Merkmal der Sittenwidrigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |