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Ein Verhalten lässt sich nicht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB qualifizieren, wenn es sich lediglich um eine – aus Sicht des Klägers – falsche technische oder normative Bewertung einer Abschaltvorrichtung handelt; vielmehr ist ein Handeln 'um jeden Preis' erforderlich, das auch einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften billigend in Kauf nimmt. Zudem muss ein konkreter Schaden dargetan werden, der durch die Rückabwicklung des Kaufs zu kompensieren wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |