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Landgericht Paderborn v. 28.11.2019: Diesel-Manipulation: Anforderungen an den Vortrag einer Täuschungshandlung und die Kaufmotivation




Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 28.11.2019 - 4 O 289/19) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Täuschung über die Umweltfreundlichkeit eines Fahrzeugs setzt voraus, dass die Kaufabsicht des Käufers diesen Aspekt auch beinhaltet. Zudem muss eine der Beklagten zurechenbare Täuschungshandlung hinreichend substantiiert dargelegt werden, wobei die bloße Konzernzugehörigkeit nicht die Kenntnis der Organe von Manipulationen begründet und ein Vortrag nicht ohne Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgen darf.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 88.334,80 € abzüglich des bezifferten Nutzungsersatzes Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Porsche Macan S gegen die Beklagte aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden zufügt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Nach Auffassung des Gerichts bestehen bereits Zweifel, ob der Klägerin der von ihr behauptete kausale Schaden entstanden ist. Denn das setzt nach diesseits vertretener Auffassung voraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aus Gründen der Umweltschonung gekauft wurde - will ein Käufer wegen einer Täuschung über die Umweltfreundlichkeit eines Fahrzeugs den Kaufvertrag rückabwickeln, so muss seine Kaufabsicht diesen Aspekt auch beinhalten.

Die Klägerin hat behauptet, dass ihre Kaufmotivation vom Aspekt der Umweltfreundlichkeit geprägt gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, die Klägerin habe zwar ein repräsentatives Firmenfahrzeug erworben, jedoch habe man in diesem Segment das umweltfreundlichste KFZ gewählt - einen Diesel. Beim dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich jedoch um ein äußerst leistungsstarkes Fahrzeug. Angesichts der Motorisierung, des Hubvolumens und der PS-Zahl liegen nach Ansicht des Gerichts bereits gewichtige Indizien dafür vor, dass die Kaufmotivation der Klägerin vom Aspekt der Leistungsstärke des Fahrzeugs geprägt war. Ob und inwieweit daneben der Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit die Kaufentscheidung beeinflusst hat, musste vom Gericht letztlich nicht weiter aufgeklärt und entschieden werden.

Denn die Klägerin hat bereits eine der Beklagten zurechenbare Täuschungshandlung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es mangelt bereits an einem substantiierten und belastbaren Vortrag der darlegungsbelasteten Klägerin, ob und in welchem Umfang die Beklagte bzw. ihr Vorstand Kenntnis von Manipulationen an dem von der B hergestellten Motor gehabt haben soll. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gemeinsam mit der B den streitgegenständlichen Motor (fort-)entwickelt und anschließend in das Fahrzeug der Klägerin eingebaut hat. Allein die Zugehörigkeit der Beklagten und der B zum Konzern der W vermag nicht die Annahme zu begründen, dass die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz einer Manipulationssoftware in dem von ihr zugekauften Motor hatten.

Soweit die Klägerin lediglich pauschal behauptet, der Vorstand der Beklagten habe gewusst, dass die von ihr vertriebenen Fahrzeuge mit einer Manipulationssoftware ausgestattet seien, handelt es sich um eine reine Mutmaßung. Auch verhilft der Klägerin nicht die Überlegung zum Erfolg, es müsse sich um eine Entscheidung des Vorstands der Beklagten gehandelt haben, weil es sich um eine weitreichende wirtschaftliche Entscheidung gehandelt habe. Denn auch dies stellt lediglich eine Behauptung ins Blaue hinein dar, die sich einer tatsächlichen Grundlage entzieht.

Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten nehmen kann und deswegen hinsichtlich des Wissens der Beteiligten nur beschränkt vorzutragen imstande ist. Jedoch darf ein Vortrag sich nicht so weit von einer Tatsachengrundlage entfernen, dass er als ohne Anhaltspunkte ins Blaue hinein angebracht erscheint (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, Vor § 284 Rn. 34). Gerade dies ist hier jedoch der Fall, da die Klägerin schlicht behauptet, der Vorstand hätte Kenntnis gehabt haben müssen, ohne hierfür Anknüpfungstatsachen zu nennen.

Auch der Hinweis der Klägerin auf die Ermittlungen des Staatsanwaltschaft Stuttgart sind nicht geeignet, die von ihr vorzutragenden Anknüpfungstatsachen zu ersetzen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Ausgang des Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte keine Bindungswirkung für den vorliegenden zivilprozessualen Rechtsstreit entfaltet, liegt selbst nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Vorstands der Beklagten vor. Denn die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat ausweislich ihrer Pressemitteilung vom 07.05.2019 lediglich eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung in einer Entwicklungsabteilung der Beklagten feststellen können.

Mangels zurechenbarer Täuschungshandlung und eines diesbezüglichen Vorsatzes kommen auch weiteren geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht.

Es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges. Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, das streitgegenständliche Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, befindet sie sich folglich nicht im Verzug der Annahme.

Mangels berechtigter Hauptforderung, besteht außerdem kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 Schriftsatznachlass zum gegnerischen Schriftsatz vom 22.11.2019 beantragt hatte, war dem nicht nachzugehen, da es auf diesen in der Sache nicht ankam.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 Abs. 1 S.1, 709 S. 2 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 70.830,12 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2019/4_O_289_19_Urteil_20191128.html - DE:LGPB:2019:1128.4O289.19.00

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