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Ein Fahrzeughersteller handelt sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wenn er Fahrzeuge mit Manipulationssoftware zur Simulation von Abgaswerten in den Verkehr bringt, obwohl er weiß, dass diese im Echtbetrieb nicht erreicht werden und die Fahrzeuge von ahnungslosen Dritten erworben werden. Der Schaden des Käufers liegt bereits im Erwerb des mit der Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren und die Unsicherheiten für Typengenehmigung und Betriebszulassung den Vermögenswert nachteilig beeinflussen. Ein nachträgliches Software-Update beseitigt den eingetretenen Vermögensschaden nicht rückwirkend; der Käufer muss sich jedoch erhaltene Gebrauchsvorteile in Form eines Nutzungsersatzes anrechnen lassen, der nach gefahrenen Kilometern im Verhältnis zur geschätzten Gesamtlaufleistung berechnet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |