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Ein Dieselfahrzeug ist nicht mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es diejenige Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die von einem Käufer nach der Art der Sache erwartet werden konnte. Dies ist der Fall, wenn sich der PKW für die gewöhnliche Verwendung eignet, die Betriebserlaubnis nicht widerrufen wurde und das Fahrzeug die Euro 5-Norm auf dem Prüfstand erfüllt, selbst wenn es ein sogenanntes Thermofenster in der Motorsteuerungssoftware besitzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |