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Zwar sind Kosten für Privatsachverständige grundsätzlich nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig. Hat das Gericht im Kostentenor des Urteils jedoch ausdrücklich festgelegt, dass die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens samt Anhörung in voller Höhe erstattet werden sollen, ist für eine Kürzung des Erstattungsanspruchs kein Raum mehr. Ein Privatsachverständiger ist bei Beauftragung durch Private generell nicht verpflichtet, die Sätze des JVEG zugrunde zu legen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |