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Der erforderliche Vorsatz im Sinne des § 826 BGB ist zu verneinen, wenn die Beklagten in der Absicht und in dem Vertrauen handelten, dass ihre Manipulationen nicht entdeckt würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagten es billigend in Kauf nahmen, dass ca. neun Monate nach Bekanntwerden der Manipulationen weitere Personen die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge in Unkenntnis derselben erwerben würden. Ein eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten (Gebrauchtwagenhändler), der von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal wusste und den Käufer nicht aufklärte, unterbricht die Zurechnung der Sittenwidrigkeit des Herstellers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |