Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 15.11.2019: Vorsatz nach § 826 BGB im Abgasskandal bei Weiterverkauf nach öffentlichem Bekanntwerden und eigenverantwortlichem Dazwischentreten




Das Landgericht Köln (Urteil vom 15.11.2019 - 8 O 289/19) hat entschieden:

   Der erforderliche Vorsatz im Sinne des § 826 BGB ist zu verneinen, wenn die Beklagten in der Absicht und in dem Vertrauen handelten, dass ihre Manipulationen nicht entdeckt würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagten es billigend in Kauf nahmen, dass ca. neun Monate nach Bekanntwerden der Manipulationen weitere Personen die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge in Unkenntnis derselben erwerben würden. Ein eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten (Gebrauchtwagenhändler), der von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal wusste und den Käufer nicht aufklärte, unterbricht die Zurechnung der Sittenwidrigkeit des Herstellers.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Der klagenden Partei steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung und Freistellung in der Hauptsache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 826, 31 BGB.

Gemäß § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Nach § 31 BGB, der auf Kapitalgesellschaften wie die Beklagten Anwendung findet, ist diese für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verhalten sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, WM 2012, 2377 Rn. 25 und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, WM 2013, 1310 Rn. 14, jeweils m. w. N.).

Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze handelt derjenige sittenwidrig, der eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, Rn. 27, juris).

2.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an dem erforderlichen Vorsatzelement.

a)

Insoweit kann zwar nicht mit dem Oberlandesgericht München (Beschluss vom 06.12.2018 - 21 U 2834/18 - unveröffentlicht) darauf abgestellt werden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts keinen Vorsatz mehr gehabt habe, denn es ist auf den Zeitpunkt des Handelns abzustellen. Der Vorsatz im Sinne des § 826 BGB erfordert indes, dass der Schädiger den Erfolg nicht nur für möglich hält, sondern ihn billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 24.04.2001 - VI ZR 36/00, juris Rn. 21). Eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwaige mögliche Schädigung genügt nicht (Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 826 Rn. 11).

b)

Nach diesen Maßstäben ist der erforderliche Vorsatz zu verneinen, denn die Beklagten handelten gerade in der Absicht und in dem Vertrauen darauf, dass ihre Manipulationen nicht entdeckt würden, denn dies war für ihren Plan essentiell (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.11.2017 - 7 U 172/17, unveröffentlicht). Vor diesem Hintergrund mag es zwar sein, dass Fälle wie der hiesige bei genauerer Betrachtung vorhersehbar waren, wenn unterstellt wird, dass die klagende Partei zu den wenigen Personen gehörte, an denen die umfassende öffentliche Diskussion über den sogenannten Abgasskandal vorüberging und dass sie sich auch bei Erwerb nicht über die Eigenschaften des zu erwerbenden Fahrzeugs informiert hat. Davon, dass die Beklagten es indes billigend in Kauf genommen hätten, dass ca. neun Monate nach Bekanntwerden der Manipulationen weitere Personen die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenden Fahrzeuge in Unkenntnis derselben erwerben würden, ist nicht auszugehen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Vorsatz nicht auf den genauen Kausalverlauf beziehen muss; durch das Bekanntwerden der Manipulationen in der Öffentlichkeit ist indes eine derart signifikante Abweichung vom geplanten Kausalverlauf eingetreten, dass es nicht mehr genügen kann, dass die Beklagten die Unkenntnis der Käufer vor dem öffentlichen Bekanntwerden zunächst in ihren Vorsatz einbezogen hatten.

c)

Hinzu kommt, dass durch das von der klagenden Partei behauptete Verhalten des Verkäufers ein Dritter unmittelbar eigenverantwortlich in den Geschehensablauf eingegriffen hat. Als Gebrauchtwagenhändler muss dieser von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal im Sommer 2016 gewusst haben. Wenn er gleichwohl das Fahrzeug an die klagende Partei veräußert hat, ohne diese über die Betroffenheit des Fahrzeugs aufzuklären, liegt hierin ein Betrug im Sinne des § 263 StGB, den der Verkäufer selbstständig vorgenommen hat. Zwar war das vorherige Verhalten der Beklagten hierfür kausal insoweit, als es nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Betrug entfiele; die Täuschung der klagenden Partei durch den Verkäufer beruht hierauf bei einer wertenden Betrachtung indes nicht. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Februar 2016 unstreitig den damaligen Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs über die Betroffenheit informiert hat. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fall nicht anders zu behandeln als Fälle, in denen eine Sache sonst vorsatzlos mangelhaft in den Verkehr gebracht wird. Der Hersteller haftet insoweit grundsätzlich Dritten gegenüber nicht für das Verschweigen der Mängel durch den Weiterverkäufer. Es liegt mit anderen Worten ein eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten vor.

II.

Ansprüche aus weiteren Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19, juris Rn. 51 m. w. N.) Bezug genommen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/8_O_289_19_Urteil_20191115.html - DE:LGK:2019:1115.8O289.19.00

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