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Das Inverkehrbringen von Dieselmotoren mit einer manipulativen Software, die den Prüfstandbetrieb erkennt und die Abgasbehandlung im realen Fahrbetrieb reduziert, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB dar. Die Kenntnis der Konzernführung von der Manipulation wird prozessual angenommen; eine Zurechnung des Fehlverhaltens erfolgt auch bei fehlender direkter Kenntnis des Vorstands analog § 31 BGB oder aufgrund eines Organisationsverschuldens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |