|
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 StPO ist anzuordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB). Dies gilt auch beim Führen eines E-Scooters im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit (hier: 1,01 Promille BAK und Marihuanakonsum), selbst wenn die Fahrunsicherheit auch durch das Fahren zu zweit oder die Besonderheiten des Fahrzeugtyps mitverursacht sein könnte. Die Unkenntnis der für E-Scooter geltenden Promillegrenzen begründet keine besonderen Umstände, die von der Anordnung absehen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |