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Die Beklagte hat die Klägerin gemäß § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt, indem sie das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware in Verkehr brachte. Der Schaden besteht darin, dass die Klägerin in Unkenntnis dieser Software einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nach Anrechnung eines Vorteilsausgleichs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |