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Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt, indem sie aus Gewinnstreben sowohl die zuständigen Behörden als auch Käufer von Fahrzeugen durch Entwicklung und Verwendung des Softwareprogramms über den unter normalen Fahrbedingungen erhöhten Schadstoffausstoß täuschte. Das Verhalten von Mitarbeitern, denen bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, ist der Beklagten analog § 31 BGB zuzurechnen, auch wenn es unterhalb der Ebene ihrer Organe stattfand. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus § 826 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |