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Die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen eines Fahrerlaubnisinhabers zu seinem Betäubungsmittelkonsum können grundsätzlich im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren berücksichtigt werden. Der Sachverhalt ist einer eigentständigen, nachvollziehbaren Prüfung und Bewertung zu unterwerfen. Ergibt sich daraus ein stimmiges Gesamtbild des Konsumverhaltens, genügt es nicht, wenn der Betroffene später einen eigenen Konsum pauschal bestreitet. Es obliegt dem Betroffenen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten für einen abweichenden Geschehensablauf hinreichend datailliert, in sich schlüssig und glaubhaft vorzutragen. (Leitsätze des Gerichts) |