Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 28.02.2018: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums bei Nichtbeibringung eines Gutachtens; örtliche Zuständigkeit




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 28.02.2018 - 23 K 159/16) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei Nichtbeibringung eines angeordneten ärztlichen Gutachtens wegen Betäubungsmittelkonsums auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. An die Verständlichkeit der Anordnung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach dem Wohnort; eine prozesstaktisch motivierte Ummeldung zur Umgehung der Zuständigkeit ist unbeachtlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2015 über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Dies ist unter anderem nach Nr. 9.1 der Anlage 4 bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes der Fall. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Gutachtenanforderung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der jeweiligen, in Betracht kommenden Norm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.

Ausgehend hiervon durfte die Beklagte auf die Fahrungeeignetheit der Klägerin schließen.

Die Klägerin ist der Anordnung, ein chemisch-toxikologisches Gutachten (Blut- und Urinuntersuchung) vorzulegen, nicht binnen der gesetzten Frist (24. November 2015) nachgekommen.

Die Gutachtenanforderung der Stadt L. vom 3. September 2015 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Stadt L. in der Anordnung in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt, woraus sie ihre Zweifel an der Kraftfahreignung der Klägerin herleitet. Die Stadt Köln hat die Klägerin auch auf die Rechtsfolge einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV, und zudem erläutert, weshalb die Abgabe einer Blut- und Urinprobe innerhalb einer Frist von 3 Tagen notwendig ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Stadt L. für den Erlass der Gutachtanforderung zuständig, da die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung in ihrem Bezirk gemeldet war.

§ 73 Abs. 2 FeV knüpft die örtliche Zuständigkeit der Behörde an den Ort, an dem der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Fehlt ein Wohnort in diesem Sinne ist die Behörde des Aufenthaltsorts zuständig.

Maßgeblich ist damit im Ausgangspunkt der Wohnort, hilfsweise der Aufenthaltsort. Wer sich vorübergehend außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, um die örtliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde zu umgehen, behält seinen Wohnort,

vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 73 FeV, Rn. 6 i.V.m. § 68 StVZO, Rn 11.

Für die Frage, ob eine Wohnung aufgegeben ist, kommt es nicht auf die bloße Absicht des Wohnungsinhabers an, schon gar nicht kann darauf abgestellt werden, was der Wohnungsinhaber im Prozess über diese Absicht vorträgt. Von einer Verlagerung des tatsächlichen Lebensmittelpunktes ist vielmehr dann auszugehen, wenn für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar ist, dass die bisherige Wohnung aufgegeben ist,

Hier steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin - wie behauptet - ihren Wohnort zum 1. September 2015 wieder nach Leverkusen verlegt hat. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sich am 9. September 2015 rückwirkend umgemeldet hat, um sich den Rechtswirkungen der Beibringungsanordnung zu entziehen.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung von zahlreichen Streitigkeiten mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten berichtet, die dazu geführt hätten, dass sie häufiger nach Köln zu ihrer Mutter geflüchtet sei. Sie sei dann immer wieder mit Gewalt von ihrem Freund zurückgeholt worden. Dabei habe sie sich typischerweise nicht umgemeldet.

Für die Kammer ist ausgehend von dieser Schilderung nicht transparent geworden, warum die Klägerin abweichend von den sonstigen Gepflogenheiten die Trennung im August 2015 und die Wiederversöhnung im September 2015 zum Anlass genommen hat, sich beim Einwohnermeldeamt umzumelden.

In Bezug auf die Ummeldung nach L. hat die Klägerin erläutert, sie habe im August 2015 eigentlich dauerhaft bei ihrer Mutter bleiben wollen. Es erschließt sich allerdings nicht, warum die Klägerin diesen Entschluss durch eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt und nicht - was viel näher gelegen hätte - durch eine Kündigung der von ihr angemieteten Wohnung dokumentiert hat. Da der Mietvertrag für die Wohnung L. -L1. -Straße 26A in M. auf ihren Namen lautete, war sie weiterhin Schuldnerin der Miete. Dies gilt selbst dann, wenn ihr ehemaliger Lebensgefährte bei der Wohnungsgesellschaft als weiterer Mieter registriert gewesen sein sollte, was sich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen allerdings nicht ergibt. Den Prozesskostenhilfeunterlagen lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die Miete im Wege eines SEPA-Mandats per Lastschrift vom Konto der Klägerin abgebucht wurde.

Vor allem aber hat die Klägerin dem Gericht nicht plausibel vermitteln können, warum sie sich im September wieder in Leverkusen angemeldet hat. Bereits der Vortrag, vermutlich von ihrem ehemaligen Partner zur Ummeldung gedrängt worden zu sein, erweist sich als unglaubhaft und lebensfremd.

Vor allem aber ist gänzlich unklar geblieben, warum die Ummeldung rückwirkend vorgenommen wurde. Insoweit hat die Klägerin erklärt, sie habe sich zu dem Zeitpunkt angemeldet, zu dem sie auch umgezogen sei. Jedoch konnte die Klägerin keinerlei konkrete Umstände zum Rückumzug vortragen. Es ist nicht einmal erkennbar geworden, dass sich die Klägerin überhaupt an das konkrete Datum des Umzugs nach Leverkusen erinnern kann. Angesichts des Umzuges mit "leichtem Gepäck" vermag auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 14. März 2016 nicht zu überzeugen, wonach sie die Ummeldung erst (später) vorgenommen habe, nachdem sie sich in der Wohnung "eingerichtet" hatte.

Kann der Umzug nach Köln im August 2015, bei dem die ganze Kleidung der Klägerin sowie ihre persönlichen Gegenstände wie z.B. ihr Fernseher mittels eines Lieferwagens dorthin verbracht worden sind, aus Sicht eines mit den Verhältnissen vertrauten Beobachters als Verlagerung des Lebensmittelpunktes angesehen werden, lassen sich vergleichbare Anknüpfungspunkte für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in Bezug auf den Rückumzug nach Leverkusen hingegen nicht ausmachen.

Dafür, dass die rückwirkende Anmeldung in Leverkusen prozesstaktisch motiviert war, spricht auch die Vorgeschichte: Bereits im Dezember 2014 ist gegen die Klägerin eine Beibringungsanordnung der Stadt L. erlassen worden, die wegen des nachträglich behaupteten Umzuges nach M. aufgehoben wurde und nicht zur Geltung kam.

Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen wäre ein Verstoß gegen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit in Anwendung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG NRW aber auch unbeachtlich. Nach dieser Norm kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein wegen einer Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser Norm hält die Kammer für gegeben. Hier bestand die durch Tatsachen begründete Annahme, dass die Klägerin Betäubungsmittel konsumiert hat. In diesen Fällen steht die Gutachtenanforderung nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, sondern ist zwingend, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Angabe der Klägerin und ihres früheren Lebensgefährten am 3. Januar 2014 gegenüber der Polizei, gerade erst einen Joint konsumiert zu haben, sowie die Feststellung der Polizei beim Einsatz vom 8. Februar 2014, die Klägerin habe gewirkt, als habe sie Betäubungsmittel genommen, begründet zusammen mit den bei 3 Kontrollen aufgefundenen, u.a. auch "harten" Betäubungsmitteln im Besitz bzw. Umfeld der Klägerin genügend Anlass zu der Annahme, die Klägerin könne Konsumentin dieser Betäubungsmittel sein.

Dieser in § 46 VwVfG NRW verankerte Rechtsgedanke beansprucht auch für die Beibringungsanordnung als vorbereitende Handlung in einem Verwaltungsverfahren Geltung.

Die Gutachtenanforderung ist auch wirksam geworden. Namentlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihr diese nicht bekannt gegeben worden sei.

Die Bekanntgabe setzt bei verkörperten Erklärungen den Zugang voraus. Zugang bedeutet entsprechend § 130 BGB, dass ein Schreiben tatsächlich derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Zum Machtbereich des Empfängers gehört auch der Briefkasten.

Wie bereits oben erläutert, hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt zum 1. September 2015 wieder nach M. verlegt hat.

Ausgehend hiervon ist die unter der Anschrift K.-------weg 0, 00000 L. zugestellte Beibringungsanordnung der Klägerin im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 3 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz NRW (VwZG NRW) in Verbindung mit § 180 Satz 1 ZPO zustellt worden.

Die Klägerin verhält sich im Übrigen treuwidrig, wenn sie den Empfang von Schriftstücken partiell verweigert. So hat sie Post ihres Prozessbevollmächtigten, die im selben Zeitraum an die L. Anschrift adressiert war, entgegengenommen, sich hingegen in Bezug auf die Beibringungsanordnung auf den Standpunkt gestellt, diese sei ihr nicht fristgerecht zugegangen.

Die Gutachtenanforderung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Anforderung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 FeV vorlagen. Es bestand aufgrund der dokumentierten polizeilichen Feststellungen hinreichender Anlass für die Annahme eines Betäubungsmittelkonsums.

Die Klägerin ist der Gutachtenanforderung nicht fristgerecht nachgekommen. Namentlich war die am 16. November 2015 abgegebene Blut- und Urinprobe sowie das aufgrund dessen erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik L. vom 14. Dezember 2015 nicht geeignet, die Gutachtenanforderung vom 3. September 2015 innerhalb der dort gesetzten Fristen zu erfüllen.

Aufgrund der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung erweist sich auch der zugehörige Gebührenbescheid als rechtmäßig. Der Bescheid lässt - wenn auch knapp - erkennen, dass sich die Beklagte ihres Ermessens hinsichtlich der Rahmengebühr bewusst war. Als maßgebliches Kriterium für die Gebührenhöhe ist der Verwaltungsaufwand angegeben.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2018/23_K_159_16_Urteil_20180228.html - DE:VGK:2018:0228.23K159.16.00

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