|
Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei Nichtbeibringung eines angeordneten ärztlichen Gutachtens wegen Betäubungsmittelkonsums auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. An die Verständlichkeit der Anordnung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach dem Wohnort; eine prozesstaktisch motivierte Ummeldung zur Umgehung der Zuständigkeit ist unbeachtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |