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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO wird abgelehnt, da die Antragstellerin den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht ausgeschöpft und die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend dargelegt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |