|
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht oder mehr Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem ist unbegründet, da die Klage kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 4 Abs. 9 StVG) und die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Eine Verletzung der Anhörungsfrist führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit, wenn dem Betroffenen tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden; eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidungen findet im Entziehungsverfahren grundsätzlich nicht statt, es sei denn, es liegt eine evidente Unrichtigkeit vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |