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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist die fehlende Trennung, wobei unerheblich ist, dass dies nur einmal geschah. Eine Verkehrsteilnahme unter Betäubungsmitteleinfluss rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf mehr als einmalige Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände eines behaupteten einmaligen Konsums nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |