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Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen eines Dieselmotors unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung, die den Betrieb auf einem Prüfstand erkannte und die Abgasbehandlung in einen speziellen Modus versetzte. Die Klägerin erlitt einen Schaden, da sie in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware einen für sie nachteiligen Kaufvertrag abschloss. Die eingebaute Software stellt eine verbotene Abschalteinrichtung gem. Art. 5 VO (EG) 715/2007 dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |