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Ein Käufer kann von einem Fahrzeughersteller gemäß §§ 826, 31, 830 BGB Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Netto-Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen, wenn der Hersteller das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht und dadurch vorsätzlich und sittenwidrig einen Schaden zugefügt hat. Ein solcher Schaden liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung durch den Abschluss eines Vertrages über ein mangelhaftes Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Kaufs eine Manipulationssoftware enthielt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |