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Ein Feststellungsinteresse für künftige Schäden im Abgasskandal, wie drohende Stilllegung, technische Folgeschäden oder steuerliche Nachteile, besteht nur, wenn der Eintritt solcher Schäden wenigstens wahrscheinlich ist. Dies ist bei vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen nicht der Fall. Ein Feststellungsantrag muss zudem das zum Ersatz verpflichtende Ereignis hinreichend bestimmt bezeichnen, insbesondere Methode, Ausführenden und Zeitpunkt der Manipulation. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |