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Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte veräußert werden wird. Der Abschluss des Kauf- und Finanzierungsvertrags eines manipulierten Dieselfahrzeugs stellt einen Schaden dar, der einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungswertersatz begründet. Für ein Feststellungsinteresse bei reinen Vermögensschädigungen muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines sich in Entwicklung befindlichen weiteren Schadens gegeben sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |