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Schadensersatzansprüche im Dieselskandal sind verjährt, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits abgelaufen war. Dies ist der Fall, wenn der Kläger spätestens Ende des Jahres 2015 grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte. Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat, wie es bei der umfassenden Presseberichterstattung zum Dieselskandal der Fall war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |