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Dem Kläger ist es nicht gelungen zu beweisen, dass ihm ein konkreter Schaden entstanden ist. Der Wiederbeschaffungswert ergibt sich nicht aus dem vom Kläger eingeholten Gutachten, wenn der Gutachter bei seiner Kalkulation davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug über keine Vorschäden verfügte, obwohl dieses tatsächlich der Fall gewesen ist. Hat der Geschädigte dem Gutachter gegenüber ihm bekannte Vor- oder Altschäden verschwiegen, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf die Erstattung der Gutachterkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |