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Grundsätzlich kann der Geschädigte als Folgeschaden auch die ihm für die außergerichtliche Geltendmachung seines Schadens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Dies ist bei Verkehrsunfällen regelmäßig der Fall, da es aufgrund der restriktiven Schadensregulierung der Haftpflichtversicherer und der komplexen obergerichtlichen Rechtsprechung keine einfach gelagerten Verkehrsunfall-Sachverhalte gibt. Eine Schadensersatzpflicht entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Geschädigte über einen großen Fuhrpark verfügt und damit regelmäßig mit Verkehrsunfällen konfrontiert ist, es sei denn, die Abwicklung des konkreten Schadensfalles gehört zu dessen originären Aufgaben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |