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Sowohl Beilackierungskosten als auch UPE-Aufschläge sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung des Unfallschadens zu erstatten, wenn dieser Kostenaufwand zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens voraussichtlich erforderlich ist. Beilackierungskosten sind insbesondere bei bestimmten Farbtönen als zwingend erforderlich anzusehen. UPE-Aufschläge können bei fiktiver Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind, da sie dem erforderlichen Aufwand zur Behebung des Fahrzeugschadens zuzurechnen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |