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Die Strafkammer muss die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch der Körperverletzung nach § 24 Abs. 1 StGB prüfen, wenn der Angeklagte von weiteren Verletzungshandlungen Abstand genommen hat. Der Annahme eines freiwilligen Rücktritts steht weder entgegen, dass der Angeklagte ein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, noch ein durch einen vorrangigen Angriff auf eine andere Person motiviertes Absehen von weiteren Verletzungshandlungen. Hierfür sind Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung erforderlich, die für die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch sowie für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs maßgeblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |