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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen. Dies gilt auch für eine qualifizierte psychologische Stellungnahme, die Einwände gegen ein gerichtliches Gutachten erhebt und zum Kernvorbringen des Klägers zählt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |