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Eine rechtskräftig gewordene Entziehung der Fahrerlaubnis entfaltet eine tilgungshemmende Wirkung auf nachfolgend bis zum Inkrafttreten des § 4 n. F. StVG eingetragene Verkehrsordnungswidrigkeiten. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, wobei die zuletzt tilgungsreife Eintragung den Tilgungszeitpunkt für die übrigen bestimmt. Für die Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Eignung beläuft sich die Tilgungsfrist auf zehn Jahre, beginnend mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |