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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Ein gelegentlicher, d. h. mehr als einmaliger, Cannabiskonsum wird angenommen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen Erstkonsum nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |