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Der Geschädigte darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Reparaturkosten auf ein Sachverständigengutachten vertrauen und die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen. Der Schädiger trägt das Prognoserisiko für höhere Mängelbeseitigungskosten. Verbringungs-, Reinigungs- und Probefahrtkosten sind ersatzfähig, wenn sie im Gutachten ausgewiesen und üblich bzw. nachvollziehbar sind; für die Umsatzsteuererstattung genügt die Verpflichtung zur Zahlung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |