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Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin – gleich welcher Anspruchsgrundlage – kommt mangels Kausalität nicht in Betracht. Die Kammer ist unter Ausschluss vernünftiger Zweifel davon überzeugt, dass die Klägerin Kenntnis von der streitgegenständlichen Dieselproblematik hatte und in Kenntnis der Probleme das Fahrzeug erworben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |