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Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit der Diesel-Abgasproblematik besteht nicht, wenn der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson erworben hat. Eine Eigenhaftung des Herstellers als Sachwalter nach § 311 Abs. 3 BGB scheidet aus, da dieser kein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Gebrauchtwagenkauf hat und den Vertragsschluss nicht beeinflusst. Auch deliktische Ansprüche scheitern, wenn keine vorsätzliche Täuschungshandlung des Herstellers oder ein täuschungsbedingter Irrtum substantiiert dargelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |