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Ein Hersteller, der aus Gewinnstreben Behörden und Käufer von Dieselfahrzeugen durch Entwicklung und Verwendung eines Softwareprogramms über den erhöhten Schadstoffausstoß täuscht, fügt in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zu (§ 826 BGB). Dieses Verhalten ist dem Hersteller gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Der Schaden besteht in der technischen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs mit potentieller Gefahr seiner Stilllegung, da es in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen war, als ein vernünftiger Durchschnittskäufer erwarten durfte; ein Software-Update beseitigt diesen Schaden nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |