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Landgericht Mönchengladbach v. 04.09.2019: Anforderungen an die Substantiierung des Vorhandenseins einer Manipulationssoftware im Abgasskandal




Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 04.09.2019 - 12 O 175/18) hat entschieden:

   Eine Klage im Abgasskandal erfordert eine substantiierten Darlegung, dass der Motor des konkreten Fahrzeugs mit einer Steuerungssoftware ausgestattet ist, die einen Emissionstest erkennt und das Emissionskontrollsystem nur in diesem Fall aktiviert. Behauptungen "ins Blaue hinein" ohne greifbare Anhaltspunkte sind unzulässig, selbst wenn ein Motor der Baureihe EA189 verbaut ist. Dies gilt auch für den Vortrag zur Programmierung eines Thermofensters.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerpartei.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

1. Die Klägerpartei hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 25.964,14 EUR gegen die Beklagte, Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB. Andere Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht einschlägig.

Die Klägerpartei hat, trotz gerichtlichen Hinweises, nicht substantiiert dargelegt, dass der Motor seines Fahrzeugs mit einer Steuerungssoftware ausgestattet wäre, die die Vornahme eines Emissionstests erkennt und lediglich in diesem Fall das volle Emissionskontrollsystem des Fahrzeuges aktiviert. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers stellen sich vielmehr als Behauptungen ins Blaue hinein dar.

Grundsätzlich darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Vermutungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 829). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Zwar ist in dem Fahrzeug unstreitig ein Motor der Baureihe EA189 verbaut, dass jedoch auch die Umschaltsoftware, mittels derer auf dem Prüfstand der Modus 1 eingeschaltet wird, aufgespielt ist, hat die Klägerpartei nicht schlüssig vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, warum die Klägerpartei davon ausgeht, dass in dem erworbenen Fahrzeug die beschriebene Software verbaut ist und sie beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerpartei unstreitig keinen Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden wäre, dass sein Fahrzeug von dem sog. "Abgasskandal" betroffen ist. Auch nach dem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019 (Bl. 63 GA) hat die Klägerpartei lediglich allgemein ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall zu den Softwareeinstellungen des Motorentyps vorgetragen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerpartei eine Kenntniserlangung ansonsten unmöglich wäre. Vielmehr wäre es ihr durchaus möglich und zuzumuten, zur Substantiierung ihres Sachvortrags entsprechende technische Stellungnahmen bereits außerprozessual einzuholen.

Soweit die Klägerpartei weiter zu den Nachteilen eines Softwareupdates vorträgt, ist der Vortrag unerheblich, da bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug das Aufspielen eines solchen Updates überhaupt nicht im Raum steht.

Darüber hinaus ist die von der Klägerpartei zitierte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines sog. Thermofensters nicht einschlägig. Denn auch zur Programmierung eines Thermofensters in dem streitgegenständlichen Fahrzeug fehlt es an Sachvortrag. Die Klägerpartei nimmt lediglich Bezug auf eine Entscheidung des LG Stuttgart, ohne in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Thermofenster ausgestattet ist bzw. auf welcher Grundlage sie davon ausgeht oder dies vermutet.

2. Mangels Hauptforderung besteht auch der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch nicht.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 25.964,14 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2019/12_O_175_18_Urteil_20190904.html - DE:LGMG:2019:0904.12O175.18.00

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