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Das Landgericht Bonn hat festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Verkennung der wahren Eigentumslage im Sinne einer Bösgläubigkeit vorgeworfen werden, da die gefälschten Fahrzeugpapiere von hoher Qualität waren und die übrigen Umstände des Kaufs seinen guten Glauben nicht ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |